Besucherzähler Web

Kindergräber - Friedhof Augustfehn

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Kindergräber

Grabstätten


1. Kindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis
zum vollendeten fünften Lebensjahr.

2.  An Kindergrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 35 Jahren verliehen. Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit der Grabstätte, so wird zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit für die Grabstätte mit allen Grabstellen gebührenfrei um 15 Jahre verlängert.

3.  Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wieder erworben werden. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

4. In der Grabstätte dürfen gleichzeitig oder nacheinander ein Sarg und eine Aschenurne oder insgesamt zwei Aschenurnen beigesetzt werden, wobei bei jeder weiteren Beisetzung eine Zubettungsgebühr erhoben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

5. Die Abgrenzung der Grabstätte ist durch Verlegen einer Grabumrandung im Rahmen der Konzeption des Friedhofes herzustellen.

 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü