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Anzeigepflicht - Friedhof Augustfehn

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Anzeigepflicht

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Anzeigepflicht und Bestattungszeit

1. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen durchgeführt.

3. Leichen dürfen grundsätzlich erst 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Sie sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden.

4. Urnen können frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden. Sie sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Wird die Beisetzung verzögert, kann die Urne in einer anonymen Urnengrabstelle beigesetzt werden. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der den Einäscherungsantrag gestellt hat. Dieser Antragsteller ist von dieser Maßnahme vorher in Kenntnis zu setzen.

 
 
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